Das Wichtigste auf einen Blick:

Während der Corona-Pandemie warben viele Versicherungen damit, dass die angebotene Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei infektionsbedingtem Berufsverbot zahlt. Insbesondere Finanzvertriebe mit Spezialisierung auf Ärzte und Ärztinnen brachten dieses Thema immer wieder ins Gespräch. Aus unserer Sicht handelt es sich dabei um Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Obwohl die sogenannte Infektionsschutzklausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte und Ärztinnen häufig als absolutes Muss angepriesen wird, ist sie bei den meisten Policen redundant. Begründet liegt dies in folgenden drei Aspekten:

  • Die meisten Policen decken den Fall eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz bereits mit anderen Klauseln ab, auch wenn diese Tätigkeitsverbote nicht explizit erwähnen. Zauberwort hierbei: Die mittelbare Berufsunfähigkeit.
  • Der Gesetzgeber garantiert bei behördlicher Anordnung von Tätigkeitsverboten einen Einkommensausgleich für die Dauer des Verbots. Somit ist fraglich, ob eine zusätzliche Absicherung wirklich notwendig ist.
  • Inzwischen hat beinahe jede BU-Versicherung entsprechende Infektionsklauseln – meist sogar für alle Berufe. Es gibt einige Klauseln, die einen minimalen Mehrwert für dich als Kunde darstellen können. Uns ist aber kein Leistungsfall bekannt, wo sich dies tatsächlich als das berühmte Zünglein an der Waage herausstellte.

Beitrag Inhaltsverzeichnis:

1. Warum Ärztinnen und Ärzten Tätigkeiten untersagt werden – und wie die Infektionsklausel helfen soll.

2. Eine Infektionsklausel ist kein Luxus.

3. Worauf anstatt der Infektionsklausel geachtet werden muss.

4. Achtung – Die Infektionsklausel im Verkaufsgespräch.

5. Warum die Infektionsklausel eigentlich überflüssig ist – Mittelbare Berufsunfähigkeit als Leistungskriterium

6. Gesetzliche Absicherung durch § 56 IfSG

7. Fazit

1. Warum Ärzten und Ärztinnen Tätigkeiten untersagt werden – und wie die Infektionsklausel helfen soll

DOC-BU - Warum Ärzten und Ärztinnen Tätigkeiten untersagt werden – und wie die Infektionsklausel helfen soll

Laut § 31 des Infektionsschutzgesetzes kann das Gesundheitsamt Personen, die potenziell dazu geeignet sind, bestimmte Krankheiten zu übertragen, die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig oder teilweise untersagen.

Dadurch soll eine weitere Verbreitung solcher Infektionen vermieden werden. Für die Betroffenen hingegen bedeutet dieses Berufsverbot, dass sie für den Zeitraum der Infektion nicht ihren regulären Tätigkeiten nachgehen können. Gleichzeitig sind sie jedoch nicht unmittelbar berufsunfähig, da sie körperlich wie auch geistig weiterhin zur Ausübung ihres Berufs in der Lage wären.

Eine Infektionsklausel dient dazu, in einem solchen Fall zu garantieren, dass keine finanziellen Einbußen entstehen. Zu diesem Zweck legt sie gesondert vertraglich fest, dass ein Leistungsanspruch auch dann besteht, wenn dem Versicherten die Ausübung seiner Tätigkeit behördlich gemäß § 31 IfSG verboten wird.

2. Eine Infektionsklausel ist kein Luxus

Die Schlussfolgerung, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Ärztinnen eine Infektionsklausel haben sollte, ist also naheliegend – schließlich sind sie tagtäglich in Kontakt mit Patienten. Deshalb führen Versicherungsvermittler und Vermittlerinnen diese häufig als Argument für die Police an, die sie verkaufen wollen.

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Um ein wirkliches Alleinstellungsmerkmal handelt es sich jedoch nicht; eine Infektionsschutzklausel ist in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Medizinerinnen und Mediziner meist ohnehin enthalten und bringt lediglich bestehende Leistungskriterien in Bezug zu Tätigkeitsverboten.

3. Worauf anstatt der Infektionsklausel geachtet werden muss

DOC-BU - Worauf Ärzte anstatt der Infektionsklausel achten sollten

Da die meisten Infektionsklauseln dem Arzt bzw. der Ärztin folglich keinen wirklichen Mehrwert bieten, sollten sie kein Entscheidungskriterium für oder gegen eine Police darstellen. Lies unbedingt unseren Leitartikel Die beste Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Ärztinnen“

Infektionsklausel: Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Anspruch auf Leistungen besteht?

In der Praxis kommt es nur selten vor, dass Ärztinnen und Ärzten ein vollständiges Berufsverbot aufgrund einer Infektion erteilt wird. So könnte ein Arzt und eine Ärztin, der oder die selbst nicht mehr behandeln darf, dennoch gutachterliche, administrative oder beratende Aufgaben wahrnehmen. Jedoch ist bei einigen Policen das vollständige Verbot Voraussetzung für einen Leistungsanspruch gemäß der Infektionsklausel. Besser wäre es, im Kleingedruckten würde ebenfalls eine teilweises Tätigkeitsverbot berücksichtigt werden. Achtung- einige Versicherer schließen die Infektionsklausel für Studies der Humanmedizin aus.

Leistungsanspruch: Wie lange muss das Verbot zur Berufsausübung bestehen, damit die Versicherung zahlt?

Voraussetzung für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, dass für einen vertraglich festgelegten Zeitraum die Berufsausübung nachweislich nicht möglich war. Zwar werden Leistungen im Versicherungsfall auch rückwirkend gezahlt, jedoch besteht überhaupt kein Anspruch, wenn dieser Mindestzeitraum nicht erfüllt ist. Zum Beispiel kann es sein, dass im Fall von Corona durch die Infektion bei der BU für Ärzte und Ärztinnen kein Leistungsanspruch erwächst, da die angeordnete Quarantäne nicht lang genug war, um den Kriterien gerecht zu werden.

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4. Achtung: Falle – Die Infektionsklausel im Verkaufsgespräch

Zwar macht eine Infektionsklausel für den Arzt/ die Ärztin die BU auf keinen Fall schlechter, Vorsicht ist aber trotzdem geboten, wenn sie als Hauptverkaufsargument angeführt wird: Häufig will der Berater damit über andere, weniger vorteilhafte Aspekte seiner Police hinwegtäuschen. Auch ein Aufschlag für die Infektionsklausel ist ein eindeutiges Warnsignal bei der Beratung. Es macht also Sinn, genau zu lesen und zu hinterfragen.

5. Warum die Infektionsklausel eigentlich überflüssig ist – Mittelbare Berufsunfähigkeit als Leistungskriterium

DOV-BU - Warum die Infektionsklausel in der BU-Versicherung eigentlich überflüssig ist

Hinzu kommt, dass die Klausel in vielen Fällen redundant ist: „mittelbare Berufsunfähigkeit“ heißt hier das Stichwort. So definiert § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes, der die BU regelt, die Berufsunfähigkeit.

Dieser definiert sich als einen Zustand, der unter anderem „infolge Krankheit“ eintritt und somit kein Wort davon, ob diese mit unmittelbaren Einschränkungen verbunden sein muss.

  • Somit hat auch ohne Infektionsschutzklausel ein Arzt/eine Ärztin bei der BU ohnehin einen Leistungsanspruch, wenn ein Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG mindestens 50 % seiner beruflichen Tätigkeiten über einen hinreichend langen Zeitraum untersagt.
  • Dabei gilt der Grundsatz, dass prägende Tätigkeiten, im Falle eines Arztes und einer Ärztin also die Behandlung von Patienten und Patientinnen, besonders ins Gewicht fallen. Ist diese nicht mehr möglich, handelt es sich also höchstwahrscheinlich zumindest um eine teilweise Berufsunfähigkeit.

  • Gleichzeitig räumt § 172 VVG Ziffer 3 jedoch ein, dass Versicherer das Recht haben, Vereinbarungen zu treffen, durch die bei der Möglichkeit zur Ausübung von Ersatztätigkeiten der Leistungsanspruch verfällt.

6. Gesetzliche Absicherung durch § 56 IfSG

Ferner bietet das Infektionsschutzgesetz selbst ebenfalls ein Rettungsnetz in Form des § 56 IfSG: Dieser sieht vor, dass bei behördlich angeordneten Maßnahmen wie einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot Entschädigung für den dadurch entstehenden Verdienstausfall geleistet wird. Ähnlich wie beim Krankengeld berechnet sich dieser nach dem Nettoverdienst, wobei für die ersten sechs Wochen der volle Betrag und in der folgenden Zeit 67 % davon erstattet werden.

Besonders da bei Krankheiten wie Corona die Infektion bei der BU für Ärzte und Ärztinnen wegen zu kurzer Dauer keinen Leistungsanspruch auslöst, ist daher die Notwendigkeit einer separaten Infektionsklausel fraglich.

7. Fazit

Wird die Infektionsschutzklausel einem Arzt/ einer Ärztin in der BU-Beratung explizit angeboten, handelt es sich dabei in den meisten Fällen um reines Blendwerk. Anders als bei Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte und Ärztinnen die Infektionsklausel oft vermarktet wird, ist sie kein besonderes Alleinstellungsmerkmal. Umgekehrt sollte es hingegen stutzig machen, wenn der Versicherungsvermittler die Infektionsklausel als ausschlaggebendes Verkaufsargument anführt – oft wird dadurch versucht, andere Mängel der Police im Beratungsgespräch zu unterschlagen.

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Andererseits erfüllen Tätigkeitsverbote aufgrund von Infektionsgefahr das Kriterium der mittelbaren Berufsunfähigkeit, weshalb bei Erfüllung der sonstigen Leistungsgrenzen ohnehin ein Leistungsanspruch besteht – selbst wenn dieser nicht explizit durch eine Infektionsklausel abgedeckt ist. Ferner existieren im Fall eines Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG gesetzliche Absicherungen, die Verdienstausfälle kompensieren, sodass kurzfristig gar nicht erst der Bedarf nach zusätzlicher Absicherung entsteht.

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Genauso häufig versteckt sich der Teufel allerdings in den Details; so kann die Infektionsklausel in einigen Policen tatsächlich einen minimalen Mehrwert bieten und komplizierte Antragsvorgänge vereinfachen. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, sich vor Abschluss einer BU kompetent beraten zu lassen. Gerne stehen wir als DOC-BU Insider dafür zur Verfügung – auch, wenn du dir eine zweite Meinung zu deinem bestehenden Vertrag einholen möchtest.

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Über die Mission der DOC-BU Insider

Bild auf doc-bu.de- Janine Kreiser Versicherungs- & Finanzexpertin für Ärztinnen und Ärzte

Die Mission der DOC-BU Insider ist es, Ärztinnen und Ärzten eine Infoplattform rundum die Berufsunfähigkeitsversicherung zu bieten. Wir möchten unser Expertenwissen teilen, damit du erkennst, was du von einer guten BU-Beratung für Ärztinnen und Ärzte erwarten darfst. Uns ist es wichtig, dass du dein Einkommen absicherst und im Ernstfall auch eine Leistung aus dem geschlossenen Vertrag erhältst. Das DOC-BU Beraterteam hilft dir gern digital und professionell beim Finden deiner individuellen Absicherungsstrategie. Auch wenn die einzelnen Teammitglieder als freie VersicherungsmaklerInnen arbeiten, folgen sie alle dem Beratungsstandard der DOC-BU Insider- ein von Janine etabliertes Beratungskonzept. Hol dir unsere Profis an die Seite. Du verdienst die Besten.